Stellungnahme der Gemeinde vom 1. April 2021 ist es auf einen Irrtum zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin 1 anstelle der Beschwerdeführerin 2 ins Recht gefasst wurde. Der Irrtum sei auf die Änderung der Firma der Beschwerdeführerin 2 und die gleichzeitige Neugründung der Beschwerdeführerin 1 zurückzuführen. b) Die Beschwerdeführerin 1 beantragt sinngemäss die Aufhebung der Anordnung, soweit sich diese gegen sie richtet. Die Beschwerdeführerin 2 beantragt die Feststellung der Nichtigkeit, eventuell die Aufhebung der Anordnung.