Dieses Vorgehen widerspricht nicht dem Grundsatz der Prozessökonomie. Vielmehr erscheint es unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung als sinnvoll, dass die belastete Bauherrschaft bzw. Verfügungsadressatin gegen einen Abschreibungs- oder Nichteintretensentscheid und eine (erneute) Wiederherstellungsverfügung mit einem einheitlichen Rechtsmittel vorgehen kann. 2. Streitgegenstand