bei gegebene Voraussetzungen ist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erneut anzuordnen. Vorbehältlich geänderter Verhältnisse ist es dafür nicht nötig, die bereits ausgeführten Verfahrensschritte des Wiederherstellungsverfahrens (Sachverhaltserhebungen, Gehörsgewährung etc.) noch einmal durchzuführen.