c) Sollte das Baugesuch zurückgezogen oder aus anderen Gründen nicht materiell beurteilt werden können, kommen die Bestimmungen in Art. 46 Abs. 2 Bst. d und e BauG nicht direkt zur Anwendung. Aus Rechtssicherheitsgründen muss diesfalls im Abschreibungs- oder Nichteintretensentscheid in analoger Anwendung von Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG über das Schicksal der aufgeschobenen Wiederherstellungsverfügung befunden werden. D.h. bei gegebene Voraussetzungen ist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erneut anzuordnen.