Diese Änderung kann noch zum Gegenstand eines nachträglichen Baugesuchs gemacht werden, denn wenn eine Bauherrschaft im Baubewilligungsverfahren auf einen umstrittenen Punkt verzichtet hat, so ist darüber noch nicht entschieden, d.h. es liegt keine sogenannte res iudicata vor.25 Es ist daher davon auszugehen, dass die Baubewilligungsbehörde das nachträgliche Baugesuch an die Hand nimmt. Das Entfallen des rechtserheblichen Interesses ist aus Art. 46 Abs. 2 Bst. d und e BauG abzuleiten. Nach diesen Bestimmungen ist im Falle eines Bauabschlags mit dem Bauentscheid auch über die Wiederherstellung zu befinden, während bei vollständiger oder teilweiser