Gemäss ständiger Praxis der BVD ist demnach das Beschwerdeverfahren abzuschreiben, wenn für die streitige Baute oder Nutzung ein nachträgliches Baugesuch eingereicht wird und die zuständige Behörde dieses an die Hand nimmt. Hier betrifft das nachträgliche Baugesuch eine Änderung (Umnutzung als Garagenbetrieb mit Verkaufslokal für Motorräder und Motorradzubehör) an einem bewilligten Projekt. Diese Änderung kann noch zum Gegenstand eines nachträglichen Baugesuchs gemacht werden, denn wenn eine Bauherrschaft im Baubewilligungsverfahren auf einen umstrittenen Punkt verzichtet hat, so ist darüber noch nicht entschieden, d.h. es liegt keine sogenannte res iudicata vor.25