a) Gemäss Art. 39 Abs. 1 VRPG schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab, wenn im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache wegfällt, insbesondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefochtenen Verfügung oder Einigung unter den Parteien. Gemäss ständiger Praxis der BVD ist demnach das Beschwerdeverfahren abzuschreiben, wenn für die streitige Baute oder Nutzung ein nachträgliches Baugesuch eingereicht wird und die zuständige Behörde dieses an die Hand nimmt.