Im Übrigen seien die Verfahrens- und Parteikosten nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verteilen. Die Beschwerdegegner stellen sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführer 1-3 die Verfahrenskosten zu tragen und den Beschwerdegegnern die Parteikosten zu erstatten hätten, da das nachträgliche Baugesuch auch früher hätte eingereicht werden können und das Beschwerdeverfahren demnach unnötig war. Die Gemeinde beantragt mit Eingabe vom 30. September 2021, dass das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben, sondern lediglich sistiert werden solle, bis rechtskräftig über das Baugesuch entschieden worden sei. II. Erwägungen 1. Teilweise Abschreibung