Die Beschwerdeführerin 2 beantragt ohne weitere Ausführungen die Kostenverlegung nach Art. 110 Abs. 1 und Art. 108 VRPG24. Die Beschwerdeführerin 3 weist darauf hin, dass sie die Anordnung, wonach die Dienstleistungen im Bereich der Ausbildung im Führen von Motorrädern einzustellen sind, nicht angefochten habe. Daher seien ihr diesbezüglich keinerlei Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen seien die Verfahrens- und Parteikosten nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verteilen.