Nicht vom nachträglichen Baugesuch umfasst seien aber die Dienstleistungen im Bereich der Ausbildung im Führen von Motorrädern, die gemäss Dispositivziffer 4.1, letzter Satz der angefochtenen Verfügung einzustellen seien. Gemäss einer summarischen Einschätzung des Rechtsamtes werde die angefochtene Verfügung hinsichtlich dieser Anordnung nicht hinfällig und die Beschwerden seien insoweit durch die BVD zu beurteilen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zur Verlegung der Partei- und Verfahrenskosten zu äussern.