14. Das Rechtsamt hielt mit Verfügung vom 15. September 2021 fest, nach Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG22 werde die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben, wenn der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreiche. Nach konstanter Praxis des Rechtsamtes sei diese Bestimmung so zu verstehen, dass die Wiederherstellungsverfügung von Gesetzes wegen dahinfalle, wenn das Gesuch innert dieser Frist eingereicht wird.23 Die zuständige Behörde werde über das nachträgliche Baugesuch und im Falle des vollständigen oder teilweisen Bauabschlags auch erneut über die Frage der Wiederherstellung zu entscheiden haben (Art. 46 Abs. 2 Bst. d und e BauG).