12. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, die BVD ziehe in Betracht, im Falle der Bestätigung des angefochtenen Entscheids dessen Dispositivziffer 4.1 wie folgt anzupassen: "4.1 Die Grundeigentümerin (B.________ AG) und die Betreiberin (F.________) werden hiermit aufgefordert, im Gebäude O.________strasse […] innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides die für Kunden zugängliche Ausstellung von Verkaufsgegenständen so zu beschränken, dass zusammen mit weiteren Verkaufseinrichtungen (namentlich Kassenbereich) eine Fläche von gesamthaft max. 17 m2 im Erdgeschoss nicht überschritten wird.