11. Das Rechtsamt vereinigte die Verfahren mit Verfügung vom 8. April 2021. Es holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 1. April 2021 die teilweise Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1. Die angefochtene Verfügung sei insoweit zu berichtigen, als die B.________ AG als Grundeigentümerin anzuführen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich der Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführerin 3 beantragt die Gemeinde mit Stellungnahme vom 7. Mai 2021 die Abweisung.