7. Mit Verfügung vom 26. Februar 202120 ordnete die Gemeinde Ostermundigen an: "4.1 Die Grundeigentümerin und die Betreiberin werden hiermit aufgefordert, die Verkaufsnutzung im Gebäude O.________strasse […] im zur Zeit ausgeübten Umfang einzustellen und innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides die diesbezügliche Einrichtung zurückzubauen und wieder der ursprünglichen Nutzung zuzuweisen. Gemäss dem Gesamtbauentscheid vom 4. März 2016 dürfen max. 17 m2 der Fläche im Erdgeschoss als Verkaufsfläche genutzt werden. Die übrigen Flächen im Erd- und Galeriegeschoss sind als