Grundeigentümerin sowie Rechtsnachfolgerin der Bauherrschaft, welche in den Bauentscheiden mit A.________ AG bezeichnet wurde, ist also die Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführerin 1 wurde am 16. Juni 2020 mit der Firma A.________ AG neu gegründet und übernahm dabei (indirekt) auch einen Teil des Vermögens der Beschwerdeführerin 2. 5. Der streitige Garagenbetrieb für Zweiräder mit integriertem Verkaufsgeschäft wurde gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin 3 zunächst während mehreren Jahren von der C.________ AG geführt. Die C.________ AG war am 1. Dezember 2015 mit einer Sacheinlage der damaligen A.________ AG Ostermundigen (heutige Beschwerdeführerin 2) gegründet worden.