Die Gemeinde teilte den seinerzeitigen Einsprechenden am 19. September 2017 mit, sie erachte die Ausführung des Bauvorhabens als zonenkonform; die Bewilligung umfasse die Gewerbenutzung mit einem dazu üblichen Verkaufsanteil.11 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 an die Bauherrschaft bestätigte die Gemeinde, dass die Bauarbeiten gemäss den baubewilligten Plänen ausgeführt wurden. Davon ausgenommen bleibe die Umgebungsgestaltung einschliesslich Werkleitungsarbeiten.12 Am 31. Oktober 2017 bewilligte die Gemeinde Ostermundigen der A.________ AG (recte: A.________ AG Ostermundigen) in Ergänzung zum Gesamtbauentscheid vom 14. April 2016 Umgebungsgestaltungen und das Verlegen von Werkleitungen.13