2. Die Gemeinde führte am 6. März 2017 eine Baukontrolle durch. Dabei stellte sie fest, dass im Erdgeschoss Verkaufstätigkeiten erfolgten.8 Mit Schreiben vom 6. April 2017 an die A.________ AG teilte die Gemeinde dieser mit, dass nach Ansicht der seinerzeitigen Einsprechenden die Verkaufstätigkeiten nicht der Baubewilligung entsprächen. Die Adressatin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.9 Sie wies den Vorwurf zurück und stellte sich auf den Standpunkt, dass das Bauvorhaben korrekt ausgeführt worden sei.10 Dabei verwendete sie Briefpapier mit der Bezeichnung "A.________ AG".