Die Bauparzelle befindet sich in der Gewerbezone a (Ga) nach Art. 63 GBR3. Die Beschwerdegegner hatten zusammen mit weiteren Parteien gegen das Sanierungsprojekt Einsprache erhoben.4 Nach einer Projektänderung5, mit welcher die Bauherrschaft auf den Einbau eines Verkaufslokals für Motorräder und Zubehör verzichtete und neu einen Garagenbetrieb für Fahrräder, Elektromobilität und Motorräder plante,6 hatten die Einsprechenden ihre Einsprache zurückgezogen.7