1. Mit Gesamtbauentscheid vom 14. April 2016 bewilligte die Gemeinde Ostermundigen die Gesamtsanierung der bestehenden Halle auf Parzelle Ostermundigen Grundbuchblatt Nr. N.________ (O.________strasse).1 Die damalige Bauherrin und Grundeigentümerin firmierte auf dem Baugesuch als A.________ AG,2 und diese Firma wurde als Adressatin der Baubewilligung genannt. Die korrekte Firmenbezeichnung der damaligen Bauherrin und Grundeigentümerin gemäss dem Grundstücksdaten-Informationssystem Grudis (Unternehmens- Identifikationsnummer war A.________ AG Ostermundigen. Heute firmiert dieses Unternehmen als B.________ AG (Beschwerdeführerin 2).