3. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von CHF 400.00 und der Beschwerdegegnerschaft (Beschwerdegegner 1 und Beschwerdegegnerin 2) Verfahrenskosten von CHF 200.00 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerschaft haften je solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Kostenanteil. Separate Zahlungseinladung folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 21 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)