b) Die Parteien waren nicht anwaltlich vertreten. Parteikosten werden deshalb keine gesprochen werden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Januar 2021 der Gemeinde Oberhofen am Thunersee werden aufgehoben. 2. Die Frist in Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Januar 2021 der Gemeinde Oberhofen am Thunersee wird neu auf den 30. Juni 2021 und jene in Ziffer 2 neu auf den 20. Juli 2021 angesetzt.