Den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 können keine Kosten auferlegt werden. Sie waren im vorinstanzlichen Verfahren nicht Verfügungsadressatinnen und haben im Beschwerdeverfahren auch keine Anträge gestellt. Es rechtfertigt sich somit, zwei Drittel der Verfahrenskosten von CHF 600.00, ausmachend CHF 400.00, den Beschwerdeführenden zur Bezahlung aufzuerlegen. Der verbleibende Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 200.00, wird der Beschwerdegegnerschaft auferlegt, da sie teilweise unterlegen ist. Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerschaft haften je solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Kostenanteil.