Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden in der Hauptsache nicht eingetreten werden. Sie gelten daher in der Hauptsache als unterliegend und die Beschwerdegegnerschaft als obsiegend. Bezüglich der überbundenen Beweiskosten sowie der auferlegten Verfahrenskosten wird die Beschwerde hingegen gutgeheissen und die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Diesbezüglich gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend und die Beschwerdegegnerschaft als unterliegend. Den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 können keine Kosten auferlegt werden.