Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 gelten somit als Zustandsstörerinnen und kommen nebst den Beschwerdeführenden als Nutzungsberechtigte des Wohnhauses ebenfalls als Verfügungsadressatinnen und Kostenpflichtige einer allfälligen Wiederherstellungsverfügung infrage. Gestützt auf Art. 47 Abs. 2 BauG hat die Gemeinde zudem die Möglichkeit, die Kosten für eine allfällige Ersatzvornahme einer Wiederherstellungsverfügung mit einem gesetzlichen Grundpfandrecht sicherzustellen. 4. Kosten