Als Störer gilt aber auch derjenige, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, die rechtliche und tatsächliche Gewalt hat (sog. Zustandsstörer).20 Als Gesamteigentümerinnen haben die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 die rechtliche Gewalt über das Grundstück Nr. J.________ und das Wohnhaus I.________strasse Nr. 44, worin sich die strittige Luft-Wasser- Wärmepumpe befindet. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 gelten somit als Zustandsstörerinnen und kommen nebst den Beschwerdeführenden als Nutzungsberechtigte des Wohnhauses ebenfalls als Verfügungsadressatinnen und Kostenpflichtige einer allfälligen Wiederherstellungsverfügung infrage.