e) Schliesslich bemerken die Beschwerdeführenden, sie sähen keinen Weg, die mutmasslichen Kosten der Gemeinde in der Grössenordnung von ca. CHF 2000.00 zu bezahlen. Dazu kann Folgendes angemerkt werden: Die Wiederherstellungsverfügung ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts an den Störer zu richten. Störer ist regelässig die Bauherrschaft, d.h. die Person, die einen ordnungswidrigen Zustand verursacht. Als Störer gilt aber auch derjenige, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, die rechtliche und tatsächliche Gewalt hat (sog. Zustandsstörer).20