d) Die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung bedeutet nicht, dass die Gemeinde keine Verfahrens- und Beweiskosten für das Baupolizeiverfahren erheben kann. Sie kann die Kosten in der Endverfügung verlegen. Dabei wird die Gemeinde auf die Regelung von Art. 51 BewD17 hingewiesen. Danach sind Verwaltungsgebühren geschuldet, wenn jemand eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht. Gleiches gilt nach Art. 2 USG18: Danach trägt die Kosten, wer gestützt auf das Umweltschutzgesetz eine Massnahme verursacht. Regelmässig gilt dabei der Anlagebetreiber als Verursacher und er ist demzufolge auch kostenpflichtig.19