103 Abs. 3 VRPG, wenn die Gemeinde allfällige Beweiskosten (mutmasslichen Kosten für die Lärmmessungen) den Beschwerdeführenden überbindet und für eine prozessleitende Verfügung Verfahrenskosten erhebt, bevor sie über die Anordnung von allfälligen Lärmschutzmassnahmen in einer «Endverfügung» entschieden hat (vgl. Erwägung 3b). Dementsprechend sind die Kosten für behördlich angeordnete Beweismassnahmen vorläufig vom Gemeinwesen zu tragen. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind deshalb aufzuheben. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.