Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Ziffer 3 und der Begründung der angefochtenen Verfügung allerdings, dass die Gemeinde die mutmasslichen Kosten für allfällige Lärmmessungen bereits im Voraus den Beschwerdeführenden überbunden hat. Eine solche Verpflichtung im Dispositiv geht über einen blossen Hinweis hinaus. Es widerspricht denn auch der Regelung von Art. 103 Abs. 3 VRPG, wenn die Gemeinde allfällige Beweiskosten (mutmasslichen Kosten für die Lärmmessungen) den Beschwerdeführenden überbindet und für eine prozessleitende Verfügung Verfahrenskosten erhebt, bevor sie über die Anordnung von allfälligen Lärmschutzmassnahmen in einer «Endverfügung» entschieden hat (vgl. Erwägung 3b).