c) Es ist zwar zweckmässig und im Lichte des Verfassungsprinzips der Fairness angezeigt, wenn die Gemeinde in einer prozessleitenden Verfügung bereits auf die Höhe der anfallenden Kosten bzw. den Kostenrahmen einer Lärmmessung, die sie möglicherweise vornehmen wird, hinweist. Ein derartiger Hinweis auf mutmassliche Kosten ist aus rechtlicher Sicht denn auch unproblematisch, weil ihm kein verpflichtender Charakter zukommt. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Ziffer 3 und der Begründung der angefochtenen Verfügung allerdings, dass die Gemeinde die mutmasslichen Kosten für allfällige Lärmmessungen bereits im Voraus den Beschwerdeführenden überbunden hat.