5/8 BVD 120/2021/14 Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden. Gemäss Art. 103 Abs. 3 VRPG trägt vorläufig das Gemeinwesen die Kosten für behördlich angeordnete Beweismassnahmen.