a) Den Beschwerdeführenden wurden in den Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung die mutmasslichen Kosten für die Lärmmessung von ca. CHF 1000.00 bis CHF 1500.00 überbunden und Kosten für das Ausstellen der prozessleitenden Verfügung auferlegt. Diesbezüglich haben die Beschwerdeführenden ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse zur Beschwerdeführung; diese Anordnungen wirken sich direkt auf die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführenden aus (Art. 65 VRPG). Bezüglich der Ziffern 4 und 5 ist auf die Beschwerde einzutreten.