d) Wie die BVD bereits im Entscheid vom 11. Mai 2020 ausführte, wird die Gemeinde anhand der tatsächlichen Aussenlärmimmissionen zu prüfen haben, was für Lärmreduktionsmassnahmen bei der Liegenschaft der Beschwerdegegnerschaft nötig sind und allenfalls mit Wiederherstellungsverfügung angeordnet werden müssen. Zusätzlich wird zu untersuchen sein, was für mögliche schallreduzierende Massnahmen gestützt auf das Vorsorgeprinzip getroffen werden könnten. Auch dies folgt aus dem rechtskräftigen Entscheid der BVD vom 11. Mai 2020. Nach dem Gesagten ist im derzeitigen Stadium der Ausgang des baupolizeilichen Verfahrens noch offen.