Demzufolge sind die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung nicht selbstständig anfechtbar. Diesbezüglich kann auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden nicht eingetreten werden. Es besteht unter den gegebenen Umständen auch kein Raum für die Behandlung der Anträge, die die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den Lärmmessungen stellten.