Auch dies folgt aus dem rechtskräftigen Entscheid der BVD vom 11. Mai 2020.14 Die Gemeinde als zuständige Baupolizeibehörde hat die Aussenlärmimmissionen aufgrund der Lärmklage der Beschwerdegegnerschaft im baupolizeilichen Verfahren nach den Vorgaben der LSV korrekt zu ermitteln.15 Allein der Umstand, dass im Baupolizeiverfahren ein unerwünschtes Beweisergebnis mit Kostenfolgen droht, stellt kein nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar.16 Von vornherein ausser Betracht fällt schliesslich, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde. Demzufolge sind die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung nicht selbstständig anfechtbar.