Dementsprechend stellen die Ziffern 1 bis 3 prozessleitende Anordnungen dar, die die Gemeinde in Form einer Zwischenverfügung angeordnet hat. Zwischenverfügungen können in der Regel nur im Zusammenhang mit dem Endentscheid angefochten werden.10 Eine abweichende Regelung gilt nur für Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 61 Abs. 2 VRPG). Gegen sämtliche anderen selbstständig eröffneten Zwischenverfügungen ist eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 61 Abs. 3 Bst.