b) In den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ordnete die Gemeinde an, ihr bis am 28. Februar 2021 eine Auftragsbestätigung für eine Lärmmessung einzureichen, bis spätestens 31. März 2021 Lärmmessungen vorzunehmen und ihr die Resultate abzugeben. Falls die Beschwerdeführenden diesen Aufforderungen innert der Frist nicht nachkommen würden, werde sie die Lärmmessungen selber vornehmen. Daraus ergibt sich, dass das Baupolizeiverfahren im Beweisstadium ist und die endgültige Beurteilung noch aussteht. Dementsprechend stellen die Ziffern 1 bis 3 prozessleitende Anordnungen dar, die die Gemeinde in Form einer Zwischenverfügung angeordnet hat.