Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführenden grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 65 Abs. 1 Bst. a VRPG9). c) Die als "Einsprache" betitelte Beschwerde verlangt dem Sinn nach die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, enthält weitere Verfahrensanträge sowie eine Begründung. Die Beschwerde entspricht somit den Formanforderungen an Parteieingaben (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht. 2. Anordnung von weiteren Lärmmessungen a) Die Beschwerdeführenden stören sich vor allem daran, dass aufgrund der strittigen Verfügung weitere Lärmmessungen erforderlich sind. Sie befürchten, ihnen entstünden dadurch hohe Kosten.