b) Die angefochtene Verfügung der Gemeinde schliesst das baupolizeiliche Verfahren weder ganz noch teilweise ab. Vielmehr setzt die Gemeinde damit die Instruktionsanweisungen der BVD gemäss dem Entscheid vom 11. Mai 2020 um. Angefochten ist somit eine prozessleitende Verfügung, die im Rahmen eines Baupolizeiverfahrens ergangen ist (vgl. Erwägung 2). Nach Art. 49 BauG8 können baupolizeiliche Verfügungen und damit zusammenhängende Verfügungen innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführenden grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.