5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet6, führte den Schriftenwechsel durch, holte bei der Gemeinde die Vorakten ein und zog die Archivakten des Verfahrens RA Nr. 110/2019/156 bei. Es fragte zudem die Beschwerdegegnerschaft an, ob sie sich als Partei am Beschwerdeverfahren beteiligen wolle. Mit Eingabe vom 16. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerschaft die «Ablehnung der Einsprache C.________». Mit Schreiben vom 27. April 2021 stellte die Gemeinde dem Rechtsamt die Vorakten zu. Zur Beschwerde äusserte sich die Gemeinde nicht.