Sie wies die Sache zurück an die Gemeinde zur Fortsetzung des baupolizeilichen Verfahrens. Sie wies die Gemeinde an, im Baupolizeiverfahren die Aussenlärmimmissionen nach den Vorgaben der LSV und den Empfehlungen des Cercle Bruit zu ermitteln und wenn nötig, die erforderlichen Lärmschutzmassnahmen mit einer Wiederherstellungsverfügung anzuordnen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Gemeinde nahm das Baupolizeiverfahren daraufhin wieder an die Hand. Weil sämtliche Versuche scheiterten, die Angelegenheit auf einvernehmlichem Weg zu regeln, ordnete die Gemeinde mit Verfügung vom 21. Januar 2021 Folgendes an: