LSV4 bei der Liegenschaft der Beschwerdegegnerschaft nicht ausgeschlossen werden könne. Weiter stellt die BVD fest, die Aussenlärmimmissionen seien weder im Baupolizeiverfahren noch im Baubewilligungsverfahren nach den Vorschriften der LSV ermittelt worden. Zudem erwog die BVD, dass die Baubewilligung kein geeignetes Instrument darstelle, um die Lärmschutzvorschriften rechtlich bindend durchzusetzen. Aus diesen Gründen hob die BVD die Baubewilligung sowie das Baubewilligungsverfahren für das Anbringen des Lärmschutzbrettes mit Entscheid vom 11. Mai 2020 von Amtes wegen auf.5 Sie wies die Sache zurück an die Gemeinde zur Fortsetzung des baupolizeilichen Verfahrens.