Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2021/14 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 21. Mai 2021 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 und Herrn E.________ Beschwerdegegner 1 Frau F.________ Beschwerdegegnerin 2 Frau G.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 1 Frau H.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 2 sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Oberhofen am Thunersee, Gemeindeverwaltung, Schoren 1, Postfach 59, 3653 Oberhofen am Thunersee betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Oberhofen vom 21. Januar 2021 (Geschäfts-Nr. 2018-146; Nachweis Wärmepumpe) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 (nachfolgend: Beschwerdegegnerschaft) beklagten sich anfangs 2017 bei der Gemeinde über störenden Lärm, der von einer Luft-Wasser-Wärmepumpe erzeugt wird. Die Luft-Wasser-Wärmepumpe befindet sich im Untergeschoss des Gebäudes I.________strasse Nr. 44 in Oberhofen am Thunersee. Der Lärm tritt durch die Wetterschutzgitter der Ansaug- und Ausblasöffnungen an der ebenerdigen Süd- und Westfassade direkt nach aussen. Das Gebäude I.________strasse Nr. 44 liegt auf dem 1/8 BVD 120/2021/14 Grundstück Oberhofen am Thunersee Gbbl. Nr. J.________. Es steht gemäss GRUDIS1 im Gesamteigentum der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2. Im Grundbuch ist als Dienstbarkeit zulasten des Grundstücks Nr. J.________ und zugunsten der Beschwerdeführenden ein Nutzniessungsrecht eingetragen. 2 2. Aufgrund der Lärmklage der Beschwerdegegnerschaft eröffnete die Gemeinde ein Baupolizeiverfahren. Dieses schloss sie nicht ab, sondern erteilte den Beschwerdeführenden eine Baubewilligung für ein Holzbrett, das sie als Lärmschutzmassnahme freiwillig an die Gebäudefassade bei der Ansaugöffnung der Luft-Wasser-Wärmepumpe montierten. Damit erachtete die Gemeinde die Lärmklage als erledigt, obwohl die Beschwerdeführenden das Holzbrett noch während des Baubewilligungsverfahrens wieder entfernten. Gegen die Baubewilligung für das Anbringen des Holzbrettes erhob die Beschwerdegegnerschaft bei der BVD Beschwerde.3 Die BVD stellte fest, dass eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte der LSV4 bei der Liegenschaft der Beschwerdegegnerschaft nicht ausgeschlossen werden könne. Weiter stellt die BVD fest, die Aussenlärmimmissionen seien weder im Baupolizeiverfahren noch im Baubewilligungsverfahren nach den Vorschriften der LSV ermittelt worden. Zudem erwog die BVD, dass die Baubewilligung kein geeignetes Instrument darstelle, um die Lärmschutzvorschriften rechtlich bindend durchzusetzen. Aus diesen Gründen hob die BVD die Baubewilligung sowie das Baubewilligungsverfahren für das Anbringen des Lärmschutzbrettes mit Entscheid vom 11. Mai 2020 von Amtes wegen auf.5 Sie wies die Sache zurück an die Gemeinde zur Fortsetzung des baupolizeilichen Verfahrens. Sie wies die Gemeinde an, im Baupolizeiverfahren die Aussenlärmimmissionen nach den Vorgaben der LSV und den Empfehlungen des Cercle Bruit zu ermitteln und wenn nötig, die erforderlichen Lärmschutzmassnahmen mit einer Wiederherstellungsverfügung anzuordnen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Gemeinde nahm das Baupolizeiverfahren daraufhin wieder an die Hand. Weil sämtliche Versuche scheiterten, die Angelegenheit auf einvernehmlichem Weg zu regeln, ordnete die Gemeinde mit Verfügung vom 21. Januar 2021 Folgendes an: «1. Die Bauherrschaft hat bis spätestens 28. Februar 2021 das Cercle Bruit oder die Auftragsbestätigung für eine Lärmmessung bei der Bauverwaltung der Gemeinde Oberhofen einzureichen. 2. Eine Lärmmessung ist bis spätestens 31. März 2021 vorzunehmen und die Resultate der Bauverwaltung der Gemeinde Oberhofen einzureichen. 3. Sollten die Punkte 1 oder 2 nicht innert dieser Frist ausgeführt werden, wird die Bauverwaltung der Gemeinde Oberhofen die Lärmmessung vornehmen. 4. Die Kosten für die Lärmmessung ca. CHF 1000.00 bis CHF 1500.00 (nach Aufwand) ist durch die Bauherrschaft zu tragen. 5. Die Kosten dieser Verfügung betragen CHF 500.00 und wird der Bauherrschaft in Rechnung gestellt (mittels beigelegten Einzahlungsscheines zu überweisen).» 4. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Februar 2021 beim Regierungsstatthalteramt Thun eine als «Einsprache gegen Verfügung Gemeinde Oberhofen vom 21. Januar 2021» betitelte Beschwerde ein. Die Eingabe der Beschwerdeführenden leitete der Regierungsstatthalter von Thun mit Schreiben vom 18. Februar 2021 an die BVD weiter. Die Beschwerdeführenden stellen sich in der Beschwerde auf den Standpunkt, die Lärmmessungen, die die Gemeinde plane, seien überflüssig. Zudem befürchten 1 Grundstück-Informationen des Kantons Bern 2 Vgl. Grundstück-Informationen des Kantons Bern 3 Vgl. Verfahren RA Nr. 110/2019/156 4 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 5 Vgl. Entscheid der BVD vom 11. Mai 2020 im Verfahren RA Nr. 110/2019/156 2/8 BVD 120/2021/14 sie, die Lärmmessungen würden hohe Kosten nach sich ziehen. Sie lehnen die Verfügung deshalb ab und beantragen damit sinngemäss deren Aufhebung. Ausserdem stellen sie folgende Anträge: 1. Gemäss Vorschlag Bauverwalter A.________ mobile Anbringung des Lärmschutzbrettes während 4 Monaten im Winter jeweils in den Monaten Dezember bis März. Diese Lösung hat für uns den wichtigen Vorteil, dass kein weiteres Bewilligungs-Prozedere notwendig ist und keine Kosten anfallen. Wir erachten, dass es für alle Beteiligten ein unkompliziertes Vorgehen darstellt. 2. Die Bauverwaltung Oberhofen ist anzuhalten, die eingangs aufgeführten beco- bzw. Volkswirtschaftsdirektions - Dokumente inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen und keine weiteren Messungen zu veranlassen. 3. Kein Lärmnachweis mehr nötig, da Herstellerfirma der WP nicht mehr existiert und WP Lärmnachweis- Dokumente demzufolge nicht mehr zugänglich sind.» 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet6, führte den Schriftenwechsel durch, holte bei der Gemeinde die Vorakten ein und zog die Archivakten des Verfahrens RA Nr. 110/2019/156 bei. Es fragte zudem die Beschwerdegegnerschaft an, ob sie sich als Partei am Beschwerdeverfahren beteiligen wolle. Mit Eingabe vom 16. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerschaft die «Ablehnung der Einsprache C.________». Mit Schreiben vom 27. April 2021 stellte die Gemeinde dem Rechtsamt die Vorakten zu. Zur Beschwerde äusserte sich die Gemeinde nicht. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Beschwerdewille, Zuständigkeit, Form und Frist a) Die Beschwerdeführenden wehren sich in ihrer als «Einsprache gegen Verfügung Gemeinde Oberhofen vom 21. Januar 2021» betitelten Eingabe vom 9. Februar 2021 gegen die Verfügung der Gemeinde Oberhofen am Thunersee. Darin forderte die Gemeinde die Beschwerdeführenden auf, ihr bis am 28. Februar 2021 eine Auftragsbestätigung für eine Lärmmessung einzureichen, bis spätestens 31. März 2021 Lärmmessungen vorzunehmen und ihr die Resultate abzugeben. Falls die Beschwerdeführenden diesen Aufforderungen innert der Frist nicht nachkommen würden, werde sie die Lärmmessungen selber vornehmen. Weiter verfügte die Gemeinde, die Kosten für die Lärmmessung würden zwischen ca. CHF 1000.00 bis CHF 1500.00 betragen und seien von den Beschwerdeführenden zu tragen. Zudem stellte die Gemeinde den Beschwerdeführenden für die Ausstellung der Verfügung Kosten von CHF 500.00 in Rechnung. Aus der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 9. Februar 2021 ergibt sich, dass sie mit der Verfügung vom 21. Januar 2021 und besonders den Kosten, die dadurch entstehen, nicht einverstanden sind. Sinngemäss verlangen sie damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem stellten die Beschwerdeführenden zusätzliche Anträge im Zusammenhang mit den Lärmmessungen. Damit haben sie ihren Beschwerdewillen gegen die Verfügung der Gemeinde vom 21. Januar 2021 klar zum Ausdruck gebracht. Dass die Beschwerdeführenden ihre Eingabe als «Einsprache gegen Verfügung Gemeinde Oberhofen vom 21. Januar 2021» statt 6 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3/8 BVD 120/2021/14 als Beschwerde bezeichneten, schadet nicht. Praxisgemäss werden an Laieneingaben keine hohen Anforderungen gestellt.7 b) Die angefochtene Verfügung der Gemeinde schliesst das baupolizeiliche Verfahren weder ganz noch teilweise ab. Vielmehr setzt die Gemeinde damit die Instruktionsanweisungen der BVD gemäss dem Entscheid vom 11. Mai 2020 um. Angefochten ist somit eine prozessleitende Verfügung, die im Rahmen eines Baupolizeiverfahrens ergangen ist (vgl. Erwägung 2). Nach Art. 49 BauG8 können baupolizeiliche Verfügungen und damit zusammenhängende Verfügungen innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführenden grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 65 Abs. 1 Bst. a VRPG9). c) Die als "Einsprache" betitelte Beschwerde verlangt dem Sinn nach die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, enthält weitere Verfahrensanträge sowie eine Begründung. Die Beschwerde entspricht somit den Formanforderungen an Parteieingaben (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht. 2. Anordnung von weiteren Lärmmessungen a) Die Beschwerdeführenden stören sich vor allem daran, dass aufgrund der strittigen Verfügung weitere Lärmmessungen erforderlich sind. Sie befürchten, ihnen entstünden dadurch hohe Kosten. b) In den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ordnete die Gemeinde an, ihr bis am 28. Februar 2021 eine Auftragsbestätigung für eine Lärmmessung einzureichen, bis spätestens 31. März 2021 Lärmmessungen vorzunehmen und ihr die Resultate abzugeben. Falls die Beschwerdeführenden diesen Aufforderungen innert der Frist nicht nachkommen würden, werde sie die Lärmmessungen selber vornehmen. Daraus ergibt sich, dass das Baupolizeiverfahren im Beweisstadium ist und die endgültige Beurteilung noch aussteht. Dementsprechend stellen die Ziffern 1 bis 3 prozessleitende Anordnungen dar, die die Gemeinde in Form einer Zwischenverfügung angeordnet hat. Zwischenverfügungen können in der Regel nur im Zusammenhang mit dem Endentscheid angefochten werden.10 Eine abweichende Regelung gilt nur für Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 61 Abs. 2 VRPG). Gegen sämtliche anderen selbstständig eröffneten Zwischenverfügungen ist eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde (Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil wird in der Praxis bejaht, wenn die opponierende Person ein schutzwürdiges Interesse der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung hat.11 Dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, muss von der Person nachgewiesen werden, die gegen die Zwischenverfügung opponiert. Die Beweislast liegt somit bei der beschwerdeführenden Person.12 7 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 8 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 10 Michel Daum, a.a.O., Art. 61 N. 4 11 Michel Daum, a.a.O., Art. 61 N. 39 12 Michel Daum, a.a.O., Art. 61 N. 38 4/8 BVD 120/2021/14 c) Es ist aktenkundig, dass eine Überschreitung der massgebenden Belastungsgrenzwerte der LSV bei der Liegenschaft der Beschwerdegegnerschaft nicht ausgeschlossen werden kann. Das folgt aus dem Entscheid der BVD vom 11. Mai 2020.13 Der Auffassung der Beschwerdeführenden, wonach keine weiteren Lärmmessungen nötig seien, kann deshalb nicht gefolgt werden. Auch können die Beschwerdeführenden nichts aus der Beurteilung des beco (heute AUE), auf welche sie sich in ihrer Beschwerde berufen, ableiten. Die Beurteilung des AUE ist messtechnisch nicht belegt. Auch dies folgt aus dem rechtskräftigen Entscheid der BVD vom 11. Mai 2020.14 Die Gemeinde als zuständige Baupolizeibehörde hat die Aussenlärmimmissionen aufgrund der Lärmklage der Beschwerdegegnerschaft im baupolizeilichen Verfahren nach den Vorgaben der LSV korrekt zu ermitteln.15 Allein der Umstand, dass im Baupolizeiverfahren ein unerwünschtes Beweisergebnis mit Kostenfolgen droht, stellt kein nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar.16 Von vornherein ausser Betracht fällt schliesslich, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde. Demzufolge sind die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung nicht selbstständig anfechtbar. Diesbezüglich kann auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden nicht eingetreten werden. Es besteht unter den gegebenen Umständen auch kein Raum für die Behandlung der Anträge, die die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den Lärmmessungen stellten. d) Wie die BVD bereits im Entscheid vom 11. Mai 2020 ausführte, wird die Gemeinde anhand der tatsächlichen Aussenlärmimmissionen zu prüfen haben, was für Lärmreduktionsmassnahmen bei der Liegenschaft der Beschwerdegegnerschaft nötig sind und allenfalls mit Wiederherstellungsverfügung angeordnet werden müssen. Zusätzlich wird zu untersuchen sein, was für mögliche schallreduzierende Massnahmen gestützt auf das Vorsorgeprinzip getroffen werden könnten. Auch dies folgt aus dem rechtskräftigen Entscheid der BVD vom 11. Mai 2020. Nach dem Gesagten ist im derzeitigen Stadium der Ausgang des baupolizeilichen Verfahrens noch offen. Erst gegen Lärmreduktionsmassnahmen, die die Gemeinde allenfalls zulasten der Beschwerdeführenden konkret verfügt, kann innert der Rechtsmittelfrist bei der BVD Beschwerde erhoben werden. In diesem Rahmen kann auch das prozessuale Vorgehen der Gemeinde gerügt werden. e) Die Fristen gemäss den Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung sind während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen. Die BVD setzt die Frist in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung neu auf den 30. Juni 2021 und jene in Ziffer 2 neu auf den 20. Juli 2021 an. Unter Berücksichtigung der prozessualen Vorgeschichte erscheinen diese Fristen als angemessen. 3. Beweis- und Verfahrenskosten a) Den Beschwerdeführenden wurden in den Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung die mutmasslichen Kosten für die Lärmmessung von ca. CHF 1000.00 bis CHF 1500.00 überbunden und Kosten für das Ausstellen der prozessleitenden Verfügung auferlegt. Diesbezüglich haben die Beschwerdeführenden ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse zur Beschwerdeführung; diese Anordnungen wirken sich direkt auf die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführenden aus (Art. 65 VRPG). Bezüglich der Ziffern 4 und 5 ist auf die Beschwerde einzutreten. b) Nach Art. 107 Abs. 1 VRPG setzt die Behörde allfällige Verfahrenskosten in der Endverfügung fest. Nach Art. 103 Abs. 1 VRPG bestehen die Verfahrenskosten aus einer 13 Vgl. dazu Erwägung 2 des Entscheids vom 11. Mai 2020 der BVD im Verfahren RA Nr. 110/2019/156 14 Vgl. dazu Erwägung 3b des Entscheids vom 11. Mai 2020 der BVD im Verfahren RA Nr. 110/2019/156 15 Vgl. dazu Erwägung 2 des Entscheids vom 11. Mai 2020 der BVD im Verfahren RA Nr. 110/2019/156 16 Vgl. BVR 2017 S. 205 E. 1.3 5/8 BVD 120/2021/14 Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden. Gemäss Art. 103 Abs. 3 VRPG trägt vorläufig das Gemeinwesen die Kosten für behördlich angeordnete Beweismassnahmen. c) Es ist zwar zweckmässig und im Lichte des Verfassungsprinzips der Fairness angezeigt, wenn die Gemeinde in einer prozessleitenden Verfügung bereits auf die Höhe der anfallenden Kosten bzw. den Kostenrahmen einer Lärmmessung, die sie möglicherweise vornehmen wird, hinweist. Ein derartiger Hinweis auf mutmassliche Kosten ist aus rechtlicher Sicht denn auch unproblematisch, weil ihm kein verpflichtender Charakter zukommt. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Ziffer 3 und der Begründung der angefochtenen Verfügung allerdings, dass die Gemeinde die mutmasslichen Kosten für allfällige Lärmmessungen bereits im Voraus den Beschwerdeführenden überbunden hat. Eine solche Verpflichtung im Dispositiv geht über einen blossen Hinweis hinaus. Es widerspricht denn auch der Regelung von Art. 103 Abs. 3 VRPG, wenn die Gemeinde allfällige Beweiskosten (mutmasslichen Kosten für die Lärmmessungen) den Beschwerdeführenden überbindet und für eine prozessleitende Verfügung Verfahrenskosten erhebt, bevor sie über die Anordnung von allfälligen Lärmschutzmassnahmen in einer «Endverfügung» entschieden hat (vgl. Erwägung 3b). Dementsprechend sind die Kosten für behördlich angeordnete Beweismassnahmen vorläufig vom Gemeinwesen zu tragen. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind deshalb aufzuheben. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen. d) Die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung bedeutet nicht, dass die Gemeinde keine Verfahrens- und Beweiskosten für das Baupolizeiverfahren erheben kann. Sie kann die Kosten in der Endverfügung verlegen. Dabei wird die Gemeinde auf die Regelung von Art. 51 BewD17 hingewiesen. Danach sind Verwaltungsgebühren geschuldet, wenn jemand eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht. Gleiches gilt nach Art. 2 USG18: Danach trägt die Kosten, wer gestützt auf das Umweltschutzgesetz eine Massnahme verursacht. Regelmässig gilt dabei der Anlagebetreiber als Verursacher und er ist demzufolge auch kostenpflichtig.19 e) Schliesslich bemerken die Beschwerdeführenden, sie sähen keinen Weg, die mutmasslichen Kosten der Gemeinde in der Grössenordnung von ca. CHF 2000.00 zu bezahlen. Dazu kann Folgendes angemerkt werden: Die Wiederherstellungsverfügung ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts an den Störer zu richten. Störer ist regelässig die Bauherrschaft, d.h. die Person, die einen ordnungswidrigen Zustand verursacht. Als Störer gilt aber auch derjenige, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, die rechtliche und tatsächliche Gewalt hat (sog. Zustandsstörer).20 Als Gesamteigentümerinnen haben die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 die rechtliche Gewalt über das Grundstück Nr. J.________ und das Wohnhaus I.________strasse Nr. 44, worin sich die strittige Luft-Wasser- Wärmepumpe befindet. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 gelten somit als Zustandsstörerinnen und kommen nebst den Beschwerdeführenden als Nutzungsberechtigte des Wohnhauses ebenfalls als Verfügungsadressatinnen und Kostenpflichtige einer allfälligen Wiederherstellungsverfügung infrage. Gestützt auf Art. 47 Abs. 2 BauG hat die Gemeinde zudem die Möglichkeit, die Kosten für eine allfällige Ersatzvornahme einer Wiederherstellungsverfügung mit einem gesetzlichen Grundpfandrecht sicherzustellen. 4. Kosten 17 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 18 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 19 Brunner, in Kommentar USG, 1999, Art. 46 N. 15 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 12 6/8 BVD 120/2021/14 a) Die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.00 bestimmt (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV21). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden in der Hauptsache nicht eingetreten werden. Sie gelten daher in der Hauptsache als unterliegend und die Beschwerdegegnerschaft als obsiegend. Bezüglich der überbundenen Beweiskosten sowie der auferlegten Verfahrenskosten wird die Beschwerde hingegen gutgeheissen und die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Diesbezüglich gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend und die Beschwerdegegnerschaft als unterliegend. Den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 können keine Kosten auferlegt werden. Sie waren im vorinstanzlichen Verfahren nicht Verfügungsadressatinnen und haben im Beschwerdeverfahren auch keine Anträge gestellt. Es rechtfertigt sich somit, zwei Drittel der Verfahrenskosten von CHF 600.00, ausmachend CHF 400.00, den Beschwerdeführenden zur Bezahlung aufzuerlegen. Der verbleibende Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 200.00, wird der Beschwerdegegnerschaft auferlegt, da sie teilweise unterlegen ist. Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerschaft haften je solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Kostenanteil. b) Die Parteien waren nicht anwaltlich vertreten. Parteikosten werden deshalb keine gesprochen werden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Januar 2021 der Gemeinde Oberhofen am Thunersee werden aufgehoben. 2. Die Frist in Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Januar 2021 der Gemeinde Oberhofen am Thunersee wird neu auf den 30. Juni 2021 und jene in Ziffer 2 neu auf den 20. Juli 2021 angesetzt. 3. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von CHF 400.00 und der Beschwerdegegnerschaft (Beschwerdegegner 1 und Beschwerdegegnerin 2) Verfahrenskosten von CHF 200.00 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerschaft haften je solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Kostenanteil. Separate Zahlungseinladung folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 21 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 7/8 BVD 120/2021/14 IV. Eröffnung - Frau D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben - Frau F.________ und Herrn E.________, eingeschrieben - Frau G.________, eingeschrieben - Frau H.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Oberhofen am Thunersee, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Regierungsstatthalter von Thun, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8