a) Die Rügen der Beschwerdeführenden sind unbegründet. Die Präzisierung der Verfügung wird von Amtes wegen angeordnet und nicht auf Antrag der Beschwerdeführenden hin. Sie gelten daher auch diesbezüglich nicht als obsiegend. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV16). b) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 4 VRPG). III. Entscheid