f) Da das Zweckentfremdungsverbot rechtswirksam ist, kann es im Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht mehr in Frage gestellt werden. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden auf Änderung der Nutzungsbeschränkung ist daher – unabhängig davon, ob sie ihr Gesuch auf das Zweitwohnungsgesetz stützen oder ein EWAP-Auskaufsgesuch gestützt auf die EWAP-Vorschriften der Gemeinde stellen – unzulässig und es ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten. 14 Markus Müller/Reto Feller, Erstwohnungsanteile in Tourismusgemeinden, in: BVR 2007, S. 481 ff., S. 497; BVR 2003 S. 534 ff. E. 5.2 15 Vgl. BVR 2007 S. 164 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen