e) Schliesslich ist anzufügen, dass die Gemeinde die Beschwerdeführenden in der Wiederherstellungsverfügung nicht auf die Möglichkeit hätte hinweisen müssen, ein solches Auskaufsgesuch einzureichen: Die Baubewilligung vom 21. Dezember 2010 mit dem Zweckentfremdungsverbot ist in Rechtskraft erwachsen und das Zweckentfremdungsverbot ist damit rechtswirksam. Da also bereits rechtskräftig über das Zweckentfremdungsverbot entschieden worden ist, war die Gemeinde laut Art. 46 Abs. 2 Bst. b (letzter Satz) BauG nicht verpflichtet, die Verfügung vom 13. Januar 2021 mit einem Hinweis auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs oder eines EWAP-Auskaufsgesuchs zu versehen.15