Ein solches müssten sie bei der Gemeinde Grindelwald einreichen, welche zuständig zur Beurteilung eines solchen Gesuchs ist. Die BVD hat sich als Rechtmittelinstanz nicht zu den Erfolgsaussichten eines solchen Gesuchs zu äussern und kann auch inhaltlich nicht auf die in der Replik vom 10. Mai 2021 aufgeworfenen Fragen der Beschwerdeführenden (Zulässigkeit eines Bed and Breakfast in Grindelwald, in Kombination mit Bed and Breakfast in Winterthur; Hauptsitz in Grindelwald, Wohnung bzw. Zimmer im selben Haus, Vermietung Zimmer nur an Bed and Breakfast-Gäste; Bekannte oder Verwandte beherbergen während der Ferienzeit; WG und Untervermietung, die weniger als ein Monat dauern) eingehen.