d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei einem entsprechenden Gesuch der Beschwerdeführenden, die Wohnung touristisch bewirtschaften zu können, nicht das Zweitwohnungsgesetz, sondern die EWAP-Vorschriften gemäss Baureglement der Gemeinde Grindelwald (GBR) anwendbar ist bzw. sind. Die Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit, ein Gesuch um Ablösung des Zweckentfremdungsverbots nach Art. 48b Abs. 1 GBR (EWAP- Auskaufsgesuch) zu stellen. Ein solches müssten sie bei der Gemeinde Grindelwald einreichen, welche zuständig zur Beurteilung eines solchen Gesuchs ist.