c) Das GBR Grindelwald sieht für die mit der Erstwohnungspflicht belegten Wohnungen Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot vor: So kann der Gemeinderat, insbesondere im Falle 13 Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 2012 (Zweitwohnungsverordnung, ZWV; SR 702) 7/10 BVD 120/2021/13