Sowohl die Zweitwohnungsverordnung als auch das Zweitwohnungsgesetz sehen vor, dass solche Wohnungen frei genutzt bzw. von Erst- in Zweitwohnungen und von Zweit- in Erstwohnungen umgenutzt werden dürfen, allerdings unter Vorbehalt bestehender Nutzungsbeschränkungen des kantonalen oder kommunalen Rechts (Art. 11 Abs. 1 ZWG und Art. 3 Abs. 1 ZWV). Das Baureglement der Gemeinde Grindelwald enthält solche Nutzungsbeschränkungen (EWAP-Vorschriften; vgl. E. 2 hiervor). Ein Gesuch nach Art. 13 ZWG ist daher nicht nötig; mit einem solchen Gesuch könnte zudem das Zweckentfremdungsverbot nach Art. 46 GBR nicht beseitigt werden.